Ab dem 1. August 2022 gilt das neue Nachweisgesetz.
Soweit bisher Arbeitgeber „nur“ verpflichtet waren, wesentliche Bedingungen binnen eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, so haben sich die gesetzlichen Vorgaben nun deutlich verschärft.
Zum einen sind ergänzende angaben (z.B. zum Verfahren gegen Kündigungen aufzunehmen).
Zum anderen sind die Fristen deutlich verkürzt worden. Im Einzelnen ist nun niederzulegen, zu unterzeichnen und den Arbeitnehmer:innen auszuhändigen:
Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 7 und 8 NachwG)
Spätestens am siebten Kalendertag nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses: Insbesondere Zeitpunkt des Beginns, Angaben zur Befristung, zum Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Dauer einer Probezeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6, 9 und 10 NachwG
Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses: Die übrigen notwendigen Angaben nach dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG)
Beachten Sie, dass hier Bußgelder bis zu 2.000,00 Euro vorgesehen sind.
Für Altverträge (vor dem 1. August 2022 geschlossen) sind Anpassungen grundsätzlich zwar nur nach Aufforderungen durch die Arbeitnehmer:innen vorzunehmen, dennoch sollten die Verträge zur Absicherung aktualisiert werden